Wann ist vergleichende Werbung zulässig?

Vergleichende Werbung ist zulässig, wenn sie nicht gegen einen der Tatbestände des § 6 UWG verstößt und auch sonst nicht wettbewerbswidrig ist.

Verallgemeinert lässt sich sagen, dass objektive, wahre vergleichende Werbung, die den Ruf des Mitbewerbers und seiner Waren oder Dienstleistungen nicht beeinträchtigen und keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Produkte von Mitbewerbern verursacht, den Wettbewerb nicht relevant beeinträchtigt.

Deshalb ist eine solche Art der Werbung mit Bezug auf einen Mitbewerber, seine Waren oder Dienstleistungen meistens nicht zu beanstanden. Es empfiehlt sich jedoch immer eine genaue Prüfung des Einzelfalls.

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