Telefonüberwachung am Arbeitsplatz

Ob und wie der Arbeitgeber den betrieblichen Telefonverkehr überwachen darf hängt maßgeblich davon ab, ob er die Telefonanlage zur privaten Nutzung freigibt oder aber ausschließlich dienstliche Telefonate zulässt. Desweiteren ist zwischen der Kontrolle sogenannter Verbindungsdaten und einer Kontrolle des Kommunikationsinhalts zu unterscheiden.

Private Nutzung der Telefonanlage ist nicht gestattet

Beschränkt der Arbeitgeber die Nutzung der von ihm bereitgestellten Telefonanlagen auf rein dienstliche Zwecke, so darf er die Verbindungsdaten stichprobenhaft festhalten und deren zeitnahe Auswertung vornehmen. Dies ist schon deshalb sinnvoll, damit sich keine betriebliche Übung der privaten Telefonnutzung etabliert.

Beispiel: Der Arbeitgeber darf die Verkehrsdaten auswerten, um Kosten und die Einhaltung der ordnungsgemäßen Nutzung zu kontrollieren.

Eine darüberhinausgehende Inhaltskontrolle von Telefongesprächen ist unzulässig. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn ein unbefugtes Mithören kann einen Straftatbestand erfüllen.

Private Nutzung der Telefonanlage ist gestattet

Gibt der Arbeitgeber die betrieblichen Telefonanlage der Privatnutzung frei, so nimmt er gegenüber dem Arbeitnehmer die Stellung eines Telekomunikationsdiensteanbierters ein. Hieraus resultiert die Bindung des Arbeitgebers an das Telekommunikationsgeheimnis, das sowohl den Inhalt als auch die Verbindungsdaten erfasst. Ist die private Nutzung des Telefons gestattet, so entfällt für den Arbeitgeber aus Datenschutzgründen grundsätzlich auch die Kontrolle der Verbindungsdaten dienstlicher Gespräche. Er kann schließlich im Vorfeld einer Kontrolle nicht wissen, ob dienstlich oder privat telefoniert wurde. Nur ganz ausnahmsweise kann eine  Kontrolle der Verbundungsdaten gerechtfertigt sein, wenn zum Beispiel der Verdacht einer Straftat oder einer schweren Vertagsverletzug im Raum steht. Eine inhaltliche Kontrolle privater Telefongespräche ist, wie bei der rein dienstlichen Telefonie, erst recht unzulässig.

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