Direkterhebung, § 4 Abs. 2 BDSG

Die Direkterhebung ist ein datenschutzsrechtliches Grundprinzip. Sie besagt, dass die Erhebung personenbezogener Daten grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden muss. Der Betroffene muss außerdem Kenntnis von der Erhebung der Daten haben, vgl. § 4 Abs. 2 BDSG.

Ausnahmsweise dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden. Die Voraussetzungen sind in § 4 Abs. 2 BDSG genannt. Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

  1. "eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
  2. a.  die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
    b. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden."

Soweit vom Grundsatz der Direkterhebung abgewichen werden soll, ist es also erforderlich, dass entweder eine spezielle Rechtsvorschrift dies gestattet, die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder dass die Erhebung beim Betroffenen die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe gefährden könnte.

Beispiele: Ermittlungen der Steuerfahndung oder die Telefonüberwachung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung.

Bei der Datenerhebung mit sog. Doppelbezug liegt keine Dritterhebung vor. Die Datenerhebung gilt als Direkterhebung beim Betroffenen, welche die Anforderung des § 4 Abs. 2 BDSG beachtet. Ein Doppelbezug liegt vor, wenn die zu erhebenden Daten nicht nur demjenigen, bei dem sie erhoben werden zugeordnet werden können, sondern zugleich auch eine Zuordnung an einen Dritten erfolgen kann.

Beispiel: Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers werden auch Angaben zu dessen Ehegatten abgefragt. Die Frage nach Informationen über den Ehegatten ist in Bezug auf diesen nicht als Dritterhebung zu bewerten, da auch der Arbeitnehmer Teil der Ehe ist.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860