Oldtimer Werkstatt
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Markenrechtsverletzung durch dreisten Namensklau

Eine Markenrechtsverletzung kann jeden Markeninhaber betreffen, also auch unsere Kanzlei. Dass Marken- und Namensrechte allerdings in derart dreist-dämlicher Art verletzt werden, wie dies bei uns geschehen ist, dürfte eher selten geschehen. Ein Veranstalter aus der Automobilbranche hatte gegenüber seiner Konkurrenz verlauten lassen, er sei Mandant unserer Kanzlei, habe uns mit einem "Patent Antrag" beauftragt und wir hätten alle seine Rechtsansichten bestätigt. Er legte sogar ein gefälschtes Schreiben aus unserer Kanzlei vor. Auf diesem Wege wurde versucht, Marke, Unternehmenskennzeichen und Instagram-Account des Konkurrenten in die eigenen Hände zu bekommen. Besagte Person stand indes in keinerlei Kontakt zu unserer Kanzlei und nutzte unseren Namen und unser Unternehmenskennzeichen widerrechtlich. Natürlich konnten wir dies nicht akzeptieren und sind mit allen erforderlichen rechtlichen Mitteln gegen diesen dreisten Namesklau vorgegangen.

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Dreistes Druckmittel, tatsächlich Verletzung von Marken- und Namensrechten

Im Einzelnen gab der Verantwortliche an, seit geraumer Zeit mit (sogar namentlich benannten!) Anwälten unser Sozietät in Kontakt zu stehen. Unter Vorlage eines - im Übrigen sehr schlecht - gefälschten Schreibens, aus dem der vermeintliche, angeblich bereits ins Rollen gebrachte "Patent Antrag" hervorging, wurde versucht, die Konkurrenz unter Druck zu setzen. Instagram-Account samt Rechte am Unternehmenskennzeichen des Veranstalters sollten auf den Querulanten übertragen werden. Auf Nachfrage des glücklicherweise aufmerksamen Opfers konnten wir dem Betroffenen allerdings bestätigen, dass es sich hier um eine dreiste Fälschung handelt.

Durch die genannten Handlungen hatte der Schädiger gleich mehrere Rechtsverletzungen begangen. Aus markenrechtlicher Sicht lag hier eine unbefugte Verwendung der Marke und des Unternehmenskennzeichens unserer Kanzlei vor. Die falsche Behauptung hinsichtlich von uns betreuter Mandatsinhalte, die im Übrigen in dieser Form rechtlich überhaupt nicht Gegenstand eines Mandats sein können, stellt zudem eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts dar. Darüber hinaus muss der Verantwortliche mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Sein Verhalten begründet unter anderem den Verdacht wegen Betruges, Urkundenfälschung und Erpressung, aber auch spezielle markenrechtliche Straftatbestände.

Gegen den Täter gingen wir in eigener Sache sowohl straf- als auch zivilrechtlich vor. Einerseits hatten wir bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Stranzeige eingereicht. Zivilrechtlich hatten wir den Schädiger erfolgreich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, die späeter auch im Hauptsacheverfahren bestätigt wurde.

Bewertung und Empfehlung

Derartig dreiste Versuche, die Konkurrenz mit der "Anwalts-Keule" unter Druck zu setzen, sind leider keine Seltenheit. Daher sollte, bevor auf irgendwelche Forderungen eingegangen wird, insbesondere eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, zunächst in Erfahrung gebracht werden, inwiefern die Angaben überhaupt der Wahrheit entsprechen. Der Fall zeigt, dass ein Anwaltsschreiben noch nicht einmal echt sein muss, ganz abgesehen davon, dass die auch in einem echten Anwaltsschrreiben geäußerten Rechtsansichten nicht immer richtig sein müssen.

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