Fälle der böhm anwaltskanzlei. Steuerrecht.

Korrektur Steuerschätzung
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Schätzungen im Klageverfahren spürbar korrigiert

Parallel zu einem Steuerstrafverfahren haben wir für unseren Mandanten Einsprüche gegen die in diesem Zusammenhang erlassenen Steuerbescheide eingelegt. Die Steuerforderung von knapp 200.000 EUR basierte auf einer Schätzung und erschien insbesondere auch deshalb zu hoch, da keinerlei Betriebsausgaben unseres Mandanten berücksichtigt wurden. Um die Rechte unseres Mandanten umfassend (d.h. steuer- und steuerstrafrechtlich) und zu wahren, hatten wir die Bestandskraft der Steuerbescheide durch fristwahrende Einlegung von Einsprüchen gegen die Bescheide verhindert. Die anschließende Begründung der Einsprüche und das weitere finanzgerichtliche Verfahren erfolgte sodann in Kooperation mit einem Steuerberater.

Schätzung Statistik
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Betriebsprüferin schätzt unberechtigt über 500.000 EUR hinzu

Der Pflegedienst unserer Mandantin war Gegenstand einer Außenprüfung / Betriebsprüfung. Sehr frühzeitig brachte die Betriebsprüferin den (unbegründeten) Verdacht auf, dass unsere Mandantin nicht alle Einkünfte versteuert hätte. Woher dieser unbegründete Verdacht der Prüferin kam, konnte bis zum Abschluss des Verfahrens nicht geklärt werden. Eine nachvollziehbare Begründung blieb die Betriebsprüferin bis zuletzt schuldig. Gesprächsangebote unserer Mandantin lehnte die Prüferin im Wesentlichen ab. Stattdessen nahm sie in ihrem Prüfungsbericht eine Schätzung von Mehreinnahmen von über 500.000 EUR vor, welcher in der Folge zu entsprechenden hohen Steuernachforderungen des Finanzamts führten. Nach intensiver Beschäftigung mit den Details der Abrechnungspraxis bei unserer Mandantin, einer langen und intensiven Auseinandersetzung mit dem zuständigen Finanzamt sowie nach erfolgreicher Anrufung des Finanzgerichts im AdV-Verfahren konnten wir im Einspruchsverfahren die Steuerforderungen für unsere Mandantin in voller Höhe erfolgreich abwehren. Die Einspruchsentscheidung korrigierte die verfehlte Auffassung der Betriebsprüferin vollständig. Wir konnten im Einspruchsverfahren erfolgreich nachweisen, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung rechtswidrig war.

Steuer Geld Ehepartner
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Aufteilung der Steuern und Beschränkung der Vollstreckung bei Eheleuten

Eine Mandantin hatte sich 2019 mit der Bitte an unsere Kanzlei gewandt, gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts gegen sie und ihren Ehemann vorzugehen. Da die Eheleute gemäß § 26 b) EStG zusammen veranlagt worden waren, wurden beide gleichermaßen zur Zahlung unter Androhung der Zwangsvollstreckung aufgefordert. 

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elektronische Kommunikation
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Finanzamt kennt eigenes elektronische Behördenpostfach (beBPo) nicht

Für eine Mandantin hatten wir Einspruch gegen verschiedene Steuerbescheide eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Dabei verwendeten wir ausschließlich digitale Kommunikationswege, einschließlich einer qualifizierten elektronischen Signatur, ganz so, wie es das Gesetz vorsieht. Die Kommunikation erfolgte verschlüsselt vom besonderen Anwaltspostfach (beA) des bearbeitenden Anwalts an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des zuständigen Finanzamts. Eigentlich eine mittlerweile gängige und zeitgemäße Kommunikationsform - dachten wir. Nachdem wir längere Zeit keine Reaktion vom Finanzamt erhalten hatten, fragten wir dort nach. Aufgrund einer gewissen unbestimmten Vorahnung erfolgte die Nachfrage tatsächlich per Fax. Hierauf reagierte das Finanzamt dann. Es teilte uns mit, dass ein Einspruch und ein AdV-Antrag gegen die Steuerbescheide nicht eingegangen seien und nun ohnehin die Einspruchsfrist abgelaufen sei. Unsere Mandantin müsse die Steuern - ein erheblicher sechstelliger Betrag - nun bezahlen. Wir riefen daraufhin das Finanzgericht an. Das Finanzgericht ist unserer Rechtsansicht uneingeschränkt gefolgt und hat dem Finanzamt die technischen und rechtlichen Zusammenhänge in einem ausführlichen Beschluss erläutert. Unser Einspruch und AdV-Antrag wurden form- und fristgerecht beim Finanzamt eingereicht. Wie sich herausstellte war es das Finanzamt, das sein eigenes elektronische Behördenpostfach (beBPo) nicht kannte

Taschenrechner Steuer
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Fahrtkosten und Pflanzen als Betriebsausgaben

Für unsere Mandantin konnten wir vor dem FG Berlin-Brandenburg die Anerkennung von Fahrtkosten und Kosten für Büropflanzen als Betriebsausgaben durchsetzen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig ist, wandte sich als Mandant an uns, nachdem diese vom Finanzamt mehrere abgeänderte Feststellungbescheide aufgrund durchgeführter Steuernachprüfungen erhalten hatte. Im Einzelnen wollte das Finanzamt Berlin-Reinickendorf mehrere Betriebsausgaben als solche nicht anerkennen, wie unter anderem Fahrtkosten und Kosten für Büroausstattung.

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