Parallel zu einem Steuerstrafverfahren haben wir für unseren Mandanten Einsprüche gegen die in diesem Zusammenhang erlassenen Steuerbescheide eingelegt. Die Steuerforderung von knapp 200.000 EUR basierte auf einer Schätzung und erschien insbesondere auch deshalb zu hoch, da keinerlei Betriebsausgaben unseres Mandanten berücksichtigt wurden. Um die Rechte unseres Mandanten umfassend (d.h. steuer- und steuerstrafrechtlich) und zu wahren, hatten wir die Bestandskraft der Steuerbescheide durch fristwahrende Einlegung von Einsprüchen gegen die Bescheide verhindert. Die anschließende Begründung der Einsprüche und das weitere finanzgerichtliche Verfahren erfolgte sodann in Kooperation mit einem Steuerberater.
Fälle der böhm anwaltskanzlei zum Steuerrecht
Der Pflegedienst unserer Mandantin war Gegenstand einer Außenprüfung / Betriebsprüfung. Sehr frühzeitig brachte die Betriebsprüferin den (unbegründeten) Verdacht auf, dass unsere Mandantin nicht alle Einkünfte versteuert hätte. Woher dieser unbegründete Verdacht der Prüferin kam, konnte bis zum Abschluss des Verfahrens nicht geklärt werden. Eine nachvollziehbare Begründung blieb die Betriebsprüferin bis zuletzt schuldig. Gesprächsangebote unserer Mandantin lehnte die Prüferin im Wesentlichen ab. Stattdessen nahm sie in ihrem Prüfungsbericht eine Schätzung von Mehreinnahmen von über 500.000 EUR vor, welcher in der Folge zu entsprechenden hohen Steuernachforderungen des Finanzamts führten. Nach intensiver Beschäftigung mit den Details der Abrechnungspraxis bei unserer Mandantin, einer langen und intensiven Auseinandersetzung mit dem zuständigen Finanzamt sowie nach erfolgreicher Anrufung des Finanzgerichts im AdV-Verfahren konnten wir im Einspruchsverfahren die Steuerforderungen für unsere Mandantin in voller Höhe erfolgreich abwehren. Die Einspruchsentscheidung korrigierte die verfehlte Auffassung der Betriebsprüferin vollständig. Wir konnten im Einspruchsverfahren erfolgreich nachweisen, dass die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung rechtswidrig war.
Sehr hilfreich war es, dass in einer Angelegenheiten aus dem Steuerstrafrecht sich unser Mandant von Anfang an mit "offenen Karten" an unsere Kanzlei wandte. Er räumte die Hinterziehung von Steuern ein und bat in der Beratung optimale Schadensbegrenzung. Unser Ansatz war insoweit ein aufgrund der Höhe der hinterzogenen Steuern ein Strafbefehlsverfahren. In diesem haben wir nach ausführlicher Abstimmung mit unserem Mandanten einen auf die Rechtsfolge beschränkten Einspruch eingelegt.
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Ein aus Syrien stammender Mandant hatte sich an unsere Kanzlei gewandt, nachdem er am Flughafen Berlin-Tegel mit einer großen Menge Bargeld von Polizei- und Zollbeamten aufgehalten worden war. Der Betroffenen war am Tag zuvor nach Istanbul geflogen, wo ihm jedoch trotz gültiger Aufenthaltsgenehmigung aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Passunterlagen die Einreise vrwehrt wurde. Nachdem er den von den türkischen Behörden bereitgestellten Rückflug nach Berlin angetreten hatte, wurde ihm am Flughafen Tegel von den dortigen Beamten der mitgeführte Betrag von etwa 100,000 Euro in Bar abgenommen.
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Eine Mandantin hatte sich 2019 mit der Bitte an unsere Kanzlei gewandt, gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts gegen sie und ihren Ehemann vorzugehen. Da die Eheleute gemäß § 26 b) EStG zusammen veranlagt worden waren, wurden beide gleichermaßen zur Zahlung unter Androhung der Zwangsvollstreckung aufgefordert.
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