Was sind eigentlich „personenbezogene Daten“?

Die Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts steht und fällt mit der Einordnung eines Datums als Personenbezogenes. Deshalb ist eine genaue Einordnung wichtig. § 3 Abs. 1 BDSG erklärt: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (Betroffener). Wichtig ist also der Personenbezug. Ein Datum in seiner Reinform ist ungefährlich, da es kaum Informationswert besitzt. Ein Personenbezug liegt hingegen dann vor, wenn die Daten eindeutig einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet sind oder diese Zuordnung zumindest mittelbar erfolgen kann.

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