Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten erst dann als Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag "miteinbezogen" worden sind.
Für eine wirksame Einbeziehung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen § 305 Abs. 2 BGB:
- bei Vertragsschluss ausdrücklicher Hinweis des Verwenders oder
- falls Hinweis unverhältnismäßig schwierig ist: deutlich sichtbarer Aushang
- Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme
- Einverständnis des Kunden
Weitere Informationen zur Einbeziehung von AGB in den Vertrag...