Welche Besonderheiten gelten bei AGB im unternehmerischen Bereich?

Allgemeine Geschäftsbindungen sind im unternehmerischen Bereich zum einen leichter einzubeziehen, zum anderen gilt die Inhaltskontrolle nur eingeschränkt. Die Kataloge der §§ 308, 309 BGB finden im unternehmerischen zwar grundsätzlich keine Anwendung, werden jedoch unter Beachtung der im Handelsverkehr geltenden Gebräuche und Gewohnheiten als Erkenntnisquelle für die Generalklausel des § 307 BGB herangezogen.

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