Nein. Nur Dauerschuldverhältnisse enden durch Kündigung (bspw. Mietverträge, Dienstverträge, Gesellschaftsverträge). Bei Verträgen mit ohnehin begrenzten Leistungspflichten besteht gar kein Bedarf zur Kündigung, weil sie durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erlöschen.
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