Muss man auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben antworten?

Das kommt darauf an, ob in diesem Schreiben der tatsächlich gewollte Vertragsinhalt wiedergegeben wird oder nicht. Antwortet ein Unternehmer auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben nicht, so gilt das dort niedergeschriebene als tatsächlich vereinbart. Hat der Vertragspartner hingegen andere als die gewollten Vertragsinhalte aufgenommen, sollte man dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben unbedingt widersprechen.

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