Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres, in der der Anspruch entstanden ist, zu laufen.
Gem. § 195 BGB verjähren Ansprüche grundsätzlich nach drei Jahren.
Beispiel: Ein Kaufvertrag wird am 26.07.2009 geschlossen. Die Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2009 zu laufen. Demnach ist eine Forderung aus diesem Vertrag am 31.12.2011 verjährt.
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