Die Regelverjährung für vertragliche Ansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).
Daraus folgt, dass die meisten Ansprüche nach drei Jahren nicht mehr durchsetzbar sind, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft. Allerdings können in Ausnahmefällen auch kürze oder längere Fristen zu berücksichtigen sein.
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