Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem"Volkszählungsurteil" folgende wesentliche Grundprinzipien festgehalten:
- Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, § 4 Abs. 1 BDSG
Nach diesem Grundsatz ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
- Direkterhebung, § 4 Abs. 2 BDSG
Dieser Grundsatz besagt, dass die Datenerhebung grundsätzlich beim Betroffenen erfolgen muss.
- Transparenz, § 4 Abs. 3 BDSG
Das Transparentgebot besagt, dass die Betroffenen ausreichend Kenntnis von der Datenverarbeitungsstelle und den eventuell eingeschalteten Dritten, an welche Daten übermittelt werden, haben müssen. Zudem muss eine ausreichende Nachprüfung und Kontrolle gewährleistet sein.
- Zweckbindung
Danach dürfen Daten nur insoweit verarbeitet werden, wie sie für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich sind.
- Erforderlichkeit
Das Erforderlichkeitsprinzip besagt, dass eine Datenverarbeitung sich auf den geringst möglichen Eingriff beschränken muss.
- Datenvermeidung und -sparsamkeit, § 3a BDSG
Danach ist bei der Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen zu beachten, dass so wenig personenbezogene Daten wie möglich erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen.