Markenämter und WIPO

MarkenaemterAls Beteiligte im Markenrecht übernehmen Markenämter die hoheitlichen Aufgaben bei der Registrierung von Marken und den damit verbundenen (Folge-) Verfahren. Regelungen und Zuständigkeiten der Markenämter sind abhängig vom jeweiligen Geltungsbereich der Marke. Für die Verwaltung des Madrid Systems (MMA und PMMA) ist die World Intellectual Property Organization (WIPO) mit Sitz in Genf zuständig. 

Nationales Markenrecht

Die nationalen, länderspezifischen Zuständigkeiten richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Für die Bundesrepublik Deutschland ergeben sich die Aufgaben und Zuständigkeiten insbesondere aus dem Markengesetz.

Deutsches Markenrecht

Markenrecht deutschAlle registerrechtlichen Verfahren in Markenrechtssachen finden beim DPMA statt, wenn Marken mit Wirkung auf nationaler Ebene in Deutschland betroffen sind (Deutsche Marken und international registrierte Marken mit Schutzbeanspruchung für Deutschland). Das DPMA entscheidet über den Bestand von registrierten Markenrechten, während die ordentlichen Gerichte abschließend über Verletzungen entscheiden. Die Zuständigkeit für Löschungsverfahren hängt von der Art des geltend gemachten Löschungsgrundes ab.

Das DPMA ist eine dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nachgeordnete obere Bundesbehörde. Es ist rechtlich eine Verwaltungsbehörde, die Verwaltungsakte erlässt. Das Verfahren ist jedoch justizförmig ausgestaltet und mit besonderen Rechtsgarantien versehen, vgl. Verordnung über das DPMA (DPMAV) mit Regelungen zur Struktur des DPMA und von Verfahrensgrundsätzen. Die Tätigkeit der Mitglieder des DPMA ist keine Rechtsprechung im materiellen Sinne, so dass sie nicht die Möglichkeit haben, eine Vorlage an den EuGH vorzunehmen.

Die Akten beim DPMA werden seit März 2015 elektronisch geführt. Dazu sind die Mitteilungen der Präsidentin Nr. 4/15 und Nr. 7/15 zu beachten, die Einzelheiten zu den Erfordernissen von Abschriften und Bestätigungskopien bei Faxübermittlung und dergleichen regeln. 

Die belastenden Verwaltungsakte des DPMA ergehen in Form eines Beschlusses (vgl. § 61 Abs. 1 MarkenG).  

Unionsmarkenrecht

Markenrecht europaeischRegisterrechtlichen Verfahren in Markenrechtssachen finden beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) statt, soweit die Unionsmarke betroffen ist. Das EUIPO, teilweise auch nur das „Amt“ genannt, hieß bis zum 23.03.2016 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Die spanische Abkürzung lautete OAMI, die englisch OHIM.  

Internationales Markenrecht

Markenrecht internationalFür die Verwaltung des Madrid Systems (MMA und PMMA) ist die Weltorganisation für Geistiges Eigentum mit Sitz in Genf (Schweiz) zuständig. In den beiden offiziellen Verfahrenssprachen lautet die Bezeichnung World Intellectual Property Organization (WIPO) und Organisation Mondiale de la Propriete Intellectuelle (OMPI).

Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben aufgrund oder bezüglich des PMMA und des MMA werden vom Internationalen Büro wahrgenommen, vgl. Art. 11 Abs. 1 PMMA, Art. 11 Abs. 1 lit. a MMA. Beim Internationalen Büro handelt es sich um das Sekretariat der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).[2]

Im Rahmen der internationalen Registrierung von Marken nach dem PMMA und dem MMA sind außerdem nationale Behörden in unterschiedlicher Weise beteiligt. Die jeweiligen Zuständigkeiten richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Dies gilt auch für die Zuständigkeiten der nationalen Gerichte, welche sich ebenfalls nach dem jeweiligen nationalen Recht richten.

Die Europäische Union ist als „Vertragsstaat“ (zwischenstaatliche Organisation) dem PMMA mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 beigetreten. Ein Beitritt zum MMA ist nicht erfolgt und auch nicht möglich. Die EU ist damit grundsätzlich wie jedes Land im Rahmen einer IR-Markenanmeldung nach dem Protokoll als nationale Behörde benennbar. Umgekehrt kann die EU mit der Ursprungsbehörde EUIPO als Ursprungsstaat für eine IR-Markenanmeldung fungieren. Hieraus ergeben sich für den Markeninhaber bzw. -anmelder interessante Optionen.


[2]   Weitere Einzelheiten: Fezer, Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, PVÜ Art. 15 Rn. 1.

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