Partei in einem Markenverfahren können sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und nichtrechtsfähige Vereine sein. Mit wenigen Ausnahmen sind natürliche und juristische Personen auch umfassend prozess- und postulationsfähig.
Parteifähigkeit besitzt jede natürliche oder juristische Person sowie jeder sonstige Träger von Rechten, also insbesondere eine OHG, eine KG, Partnerschaftsgesellschaft sowie ein eingetragener Verein. Zwischenzeitlich ist auch die GbR als solche als parteifähig anerkannt[1]. Dasselbe gilt für nicht rechtsfähige Vereine[2]. Ausländer sind ohne Einschränkung parteifähig[3].
Prozess- und Postulationsfähigkeit sind mangels Anwaltszwanges vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht für Inländer unproblematisch. Diese können etwa eine Markenanmeldung selbst vornehmen oder ein Widerspruchsverfahren ohne (patent-) anwaltliche Vertretung führen.
In den Verfahren vor dem EUIPO können sich inländische Verfahrensbeteiligte ebenfalls grundsätzlich selbst vertreten, vgl. Art. 119 Abs. 1 UMV.
Parteien ohne Inlandsbezug benötigen sowohl in Verfahren vor dem DPMA als auch vor dem EUIPO einen (Inlands-) Vertreter.
[1] Vgl. BPatG, 20.08.2004, 25 W (pat) 232/03, GRUR 2004, 1030, 1031 – Markenregisterfähigkeit einer GbR.
[2] Vgl. BPatG, 11.05.2005, 32 W (pat) 191/03, GRUR 2005, 955, 956 – Courage.
[3] Vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl. 2017*, § 7, Rn. 9.
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