Parteien in Markenverfahren

Partei MarkenverfahrenPartei in einem Markenverfahren können sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und nichtrechtsfähige Vereine sein. Mit wenigen Ausnahmen sind natürliche und juristische Personen auch umfassend prozess- und postulationsfähig.

Allgemeines

Parteifähigkeit besitzt jede natürliche oder juristische Person sowie jeder sonstige Träger von Rechten, also insbesondere eine OHG, eine KG, Partnerschaftsgesellschaft sowie ein eingetragener Verein. Zwischenzeitlich ist auch die GbR als solche als parteifähig anerkannt[1]. Dasselbe gilt für nicht rechtsfähige Vereine[2]. Ausländer sind ohne Einschränkung parteifähig[3].

Prozess- und Postulationsfähigkeit sind mangels Anwaltszwanges in den Registerverfahren vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht für Inländer unproblematisch. Diese können etwa eine Markenanmeldung selbst vornehmen oder ein Widerspruchsverfahren ohne (patent-) anwaltliche Vertretung führen. In den Verfahren vor dem EUIPO können sich inländische Verfahrensbeteiligte ebenfalls grundsätzlich selbst vertreten, vgl. Art. 119 Abs. 1 UMV. 

Parteien ohne Inlandsbezug benötigen sowohl in Verfahren vor dem DPMA als auch vor dem EUIPO einen (Inlands-) Vertreter.

In Verletzungsverfahren gelten die gerichtliche Zuständigkeiten gem. § 140 MarkenG und Art. 124 UMV mit den Landgerichten als Eingangsinstanz. Hier besteht Anwaltszwang. Im Übrigen sind bei der Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien die von den jeweiligen Ansprüchen abhängigen, nachfolgend dargestellten Differenzierungen vorzunehmen.

 

 

Aktivlegitimation

Passivlegitimation

Unterlassung,
Beseitigung, 
Vernichtung

  • (Mit-) Inhaber Marke
  • ausschl. Lizenznehmer nach Untätigkeit Inhaber, § 30 Abs. 3 S. 2 MarkenG
  • einfacher Lizenznehmer mit Zustimmung Inhaber, § 30 Abs. 3 S. 1 MarkenG
  • ggf. Dritte in gewillkürter Prozessstandschaft
  • (Mit-) Täter
  • Teilnehmer
  • Störer

Schadenersatz

  • (Mit-) Inhaber Marke
  • Lizenznehmer nur durch Beitritt gem. § 30 Abs. 4 MarkenG
  • ggf. Dritte in gewillkürter Prozessstandschaft
  • (Mit-) Täter
  • Teilnehmer

 

Aktivlegitimation

Unterlassung

Für Unterlassungsansprüche aktivlegitimiert (und damit zugleich prozessführungsbefugt) ist grundsätzlich der materielle Inhaber der eingetragenen Marke (§ 4 Nr. 1 MarkenG), der Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) oder der notorisch bekannten Marke (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Auf die formelle Eintragung im Register kommt es nicht an. Nach § 28 Abs. 1 MarkenG wird allerdings widerleglich vermutet, dass das eingetragene Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.[6]

Bei Mitinhaberschaft kann in entsprechender Anwendung von § 744 Abs. 2 BGB jeder Mitinhaber den Anspruch selbstständig geltend machen.[7]

Der Lizenznehmer – auch der ausschließliche – verfügt über keinen eigenen originären Unterlassungsanspruch. Er bedarf für die gerichtliche Geltendmachung grundsätzlich der Zustimmung des Markeninhabers, § 30 Abs. 3 S. 1 MarkenG. Lediglich der ausschließliche Lizenznehmer kann nach § 30 Abs. 3 S. 2 MarkenG auch ohne Zustimmung klagen, wenn der Markeninhaber nach förmlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist selbst Klage erhoben hat.[8]

Darüber hinaus können auch Dritte im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft den Unterlassungsanspruch geltend machen, sofern sie hierzu ermächtigt sind und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung haben. Ein derartiges Interesse wird bei konzernverbundenen Unternehmen regelmäßig bejaht. Eine isolierte Abtretung des Unterlassungsanspruchs ohne Übertragung der Marke ist nach § 399 Alt. 1 BGB unwirksam.[9]

Schadenersatz

Gläubiger des Schadensersatzanspruchs und damit aktivlegitimiert ist dem Wortlaut des § 14 Abs. 6 MarkenG zufolge grundsätzlich nur der Markeninhaber. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweils beanstandeten Verletzungshandlung.[10]

Wurde die Marke erst nach Vornahme der Verletzungshandlungen rechtsgeschäftlich übertragen, ist der aktuelle Inhaber für den Zeitraum vor seinem Erwerb grundsätzlich nicht aktivlegitimiert. Er muss sich etwaige Schadensersatzansprüche aus dieser Zeit vom früheren Inhaber abtreten lassen (§ 398 BGB).[11]

Soweit eine einfache oder ausschließliche Lizenz vergeben wurde und der Schaden ganz oder teilweise beim Lizenznehmereingetreten ist, kann der Markeninhaber den Schaden des Lizenznehmers im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen. Ein eigener Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers ist gesetzlich nicht geregelt. Der BGH hat ihn verneint.[12]

Der Lizenznehmer kann dem Schadensersatzprozess des Markeninhabers nach § 30 Abs. 4 MarkenG beitreten, um seinen eigenen Schaden geltend zu machen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine rein prozessuale Regelung. Der ausschließliche Lizenznehmer kann den Schadensersatzanspruch nach § 30 Abs. 3 S. 2 MarkenG ohne Zustimmung des Markeninhabers geltend machen, wenn dieser nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb angemessener Frist Klage erhoben hat.[13]

Vernichtung

Aktivlegitimiert für Ansprüche auf Vernichtung gem. § 18 Abs. 1 MarkenG ist zunächst der Rechtsinhaber

Darüber hinaus sind Lizenznehmer zur Geltendmachung befugt, sofern ihnen der Rechtsinhaber die Zustimmung nach § 30 Abs. 3 S. 1 MarkenG erteilt hat oder eine solche nach § 30 Abs. 3 S. 2 MarkenG entbehrlich ist. 

Sonstige Dritte können den Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen, wenn sie vom Rechtsinhaber dazu ermächtigt wurden und ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen können.[14]

Passivlegitimation

Unterlassung

Bei Unterlassungsansprüchen passivlegitimiert sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH Täter (einschließlich Mittäter, § 830 Abs. 1 BGB), Teilnehmer (Anstifter und Gehilfen, § 830 Abs. 2 BGB) sowie – jedenfalls beim Unterlassungsanspruch – der Störer.[15] Daneben kommt eine Haftung aus der Beauftragtenhaftung (§ 14 Abs. 7 MarkenG) in Betracht.

Täter ist, wer die Markenverletzung selbst oder durch einen anderen begeht; maßgebendes Kriterium ist die Tatherrschaft.[16] Mittäterschaft erfordert ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken sowie Kenntnis von konkret drohenden Rechtsverletzungen.[17]

Als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haftet, wer vorsätzlich zu einer rechtswidrigen Haupttat beiträgt (§ 830 Abs. 2 BGB). Beim zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruch genügt eine objektiv rechtswidrige Tat.[18] Subjektiv verlangt die Teilnehmerhaftung zumindest bedingten Vorsatz einschließlich des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit.[19]

Störer ist, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung beigetragen hat und die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung hatte.[20] Rechtsgrundlage ist § 1004 BGB analog. Der Störer haftet nur auf Unterlassung und Beseitigung, nicht auf Schadensersatz.[21]

Die Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG begründet eine Haftung des Betriebsinhabers für Verletzungshandlungen von Angestellten oder Beauftragten. Sie erstreckt sich – über § 8 Abs. 2 UWG hinausgehend – auch auf Schadensersatzansprüche bei schuldhaftem Handeln.[22]

Schadenersatz

Schuldner des Schadensersatzanspruchs und damit passivlegitimiert sind der Täter (einschließlich des mittelbaren Täters), Mittäter (§ 830 Abs. 1 BGB) sowie Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB), ferner Personen, denen das Handeln nach der Beauftragungshaftung des § 14 Abs. 7 MarkenG oder nach § 31 BGB wie eigenes Handeln zuzurechnen ist. Sie alle haften gesamtschuldnerisch (§ 840 BGB).[23]

Der Störer, der nur auf Unterlassung und Beseitigung, nicht aber auf Schadensersatz haftet, ist nicht passivlegitimiert.[24]

Vernichtung

Schuldner des Vernichtungsanspruchs gem. § 18 Abs. 1 MarkenG und insoweit passivlegitimiert ist der Verletzer. Der Begriff umfasst - ebenso wie bei § 19 Abs. 1 MarkenG - Täter, Teilnehmer und Störer.[25] Erfasst sind damit neben dem unmittelbaren Verletzer auch Spediteure, Lagerhalter und Kommissionaere, sofern sie als Stoerer anzusehen sind.

Unbeteiligte Dritte, insbesondere private Endverbraucher, sind regelmässig nicht passivlegitimiert. Gleichwohl kann die Vernichtung auch Dritte faktisch belasten. § 18 Abs. 1 MarkenG beinhaltet insoweit eine gesetzliche Beschränkung der Eigentumsrechte unbeteiligter Dritter. Sie müssen die Vernichtung dulden und können sich weder mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zur Wehr setzen noch Schadensersatzansprüche gegen den Markeninhaber geltend machen.[26] Führt die Vernichtung zu unbilligen Härten bei Endverbrauchern, ist dies im Rahmen der Verhaeltnismässigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 3 MarkenG zu berücksichtigen.


[1]  Vgl. BPatG, 20.08.2004, 25 W (pat) 232/03, GRUR 2004, 1030, 1031 – Markenregisterfähigkeit einer GbR.

[2]  Vgl. BPatG, 11.05.2005, 32 W (pat) 191/03, GRUR 2005, 955, 956 – Courage.

[3]  Vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 7, Rn. 9.

[6] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 440 f.

[7] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 442.

[8] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, S 14 Rn. 444 ff.

[9] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, S 14 Rn. 447 ff.

[10] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 753.

[11] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 754.

[12] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 755 f.

[13] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 758.

[14] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 20 f.

[15] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 453 f.

[16] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 460.

[17] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 469 f.

[18] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 472 f.

[19] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 476.

[20] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 479 f.

[21] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 483.

[22] Thiering/Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 485 f.

[23] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 759.

[24] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 759.

[25] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 22.

[26] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 18 Rn. 23 f.

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