Parteien in Markenverfahren

Partei MarkenverfahrenPartei in einem Markenverfahren können sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und nichtrechtsfähige Vereine sein. Mit wenigen Ausnahmen sind natürliche und juristische Personen auch umfassend prozess- und postulationsfähig.

Parteifähigkeit besitzt jede natürliche oder juristische Person sowie jeder sonstige Träger von Rechten, also insbesondere eine OHG, eine KG, Partnerschaftsgesellschaft sowie ein eingetragener Verein. Zwischenzeitlich ist auch die GbR als solche als parteifähig anerkannt[1]. Dasselbe gilt für nicht rechtsfähige Vereine[2]. Ausländer sind ohne Einschränkung parteifähig[3].

Prozess- und Postulationsfähigkeit sind mangels Anwaltszwanges vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht für Inländer unproblematisch. Verfahrensbeteiligte ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Rechts- oder Patentanwalt mit Inlandszulassung als Vertreter bestellen, § 96 MarkenG. Für die Verfahrenseinleitung selbst, die reine Verlängerung und vergleichbare Akte ist noch kein Vertreter erforderlich[4]. Lediglich in registerrechtlichen Verfahren vor dem BGH ist die Beauftragung eines am BGH zugelassenen Rechtsanwalts erforderlich, § 85 Abs. 5 MarkenG. 


[1]   Vgl. BPatG, 20.08.2004, 25 W (pat) 232/03, GRUR 2004, 1030, 1031 – Markenregisterfähigkeit einer GbR.

[2]   Vgl. BPatG, 11.05.2005, 32 W (pat) 191/03, GRUR 2005, 955, 956 – Courage.

[3]   Vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl. 2017*, § 7, Rn. 9.

[4]   Vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 12. Aufl. 2017*, § 96, Rn. 7.

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