Die geographische Herkunftsangabe, § 126 MarkenG

In Teil 6 des Markengesetzes finden sich Regelungen über geographische Herkunftsangaben. Nach der Legaldefinition des § 126 MarkenG sind geographische Herkunftsangaben Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

Beispiele: Emmentaler, Champagner, Bordeaux, Tiroler Schinken, Schwarzwälder Schinken, Parmeggiano, die Flagge der Schweiz für Taschenmesser. 

Ausdrücklich vom Schutz ausgenommen, sind Gattungsbezeichnungen. Bei Gattungsbezeichnungen kommt generell kein Markenschutz in Betracht. Dies gilt auch für geographische Herkunftsangaben, was § 126 Abs. 2 MarkenG noch mal klarstellt.

Beispiel: Frankfurter Würstchen

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