Geschäftliche Bezeichnungen

Geschäftliche Bezeichnungen sind in § 5 MarkenG definiert. Es handelt sich dabei um den Oberbegriff für einerseits Unternehmenskennzeichen und andererseits Werktitel. Geschäftliche Bezeichnungen werden neben Marken geschützt. Anders als die Marke weisen geschäftliche Bezeichnungen allerdings nicht auf die Ware oder die Dienstleistungen, sondern auf das Unternehmen oder besondere Werke hin.

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