Schranken des Kennzeichen- / Markenschutzes

Das Kennzeichen- / Markenrecht gewährt absolute Rechte. Alleine der Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist zu deren Benutzung berechtigt. Alle anderen Personen können von der Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Einem solchen umfassenden Recht müssen naturgemäß gewisse Grenzen gesetzt werden, um auch die Interessen der Allgemeinheit angemessen berücksichtigen zu können. Diese Grenzen werden durch die kennzeichenrechtlichen Schranken gezogen, welche in den §§ 20 ff. MarkenG geregelt sind. Schranken stellen Ausnahmen vom grundsätzlich absolut wirkenden Kennzeichenrecht dar.

Übersicht Schranken

Im Markenrecht existieren insbesondere die folgenden Schranken, die sowohl für die Marke, als auch in entsprechender Weise für die geschäftlichen Bezeichnung gelten:

Besonderheiten bei geschäftlichen Bezeichnungen 

Bei geschäftlichen Bezeichnungen existieren weitere Besonderheiten. Diese können auch räumlich begrenzt sein, oder durch die Aufgabe des Geschäftsbetriebs beschränkt bzw. beendet werden.

Grundsätzlich gilt der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung für das ganze Bundesgebiet. Der räumliche Schutzbereich ist ausnahmsweise dann begrenzt, wenn das wirtschaftliche Wirkungsgebiet lokal oder regional begrenzt ist.

Beispiel: "Ratskeller" als Bezeichnung eines lokalen Restaurants.

Das Internet begründet hier keine bundesweite Tätigkeit, sondern nur an den Orten, an denen anzunehmen ist, dass das Internetangebot ein auf ein besondere Interesse stößt.

Die geschäftliche Bezeichnung ist regelmäßig an einem bestimmen Geschäftsbetrieb (Unternehmenskennzeichen) oder Werk (Werktitel) geknüpft. Diese Anknüpfung ist grundsätzliche Voraussetzung für die Entstehung der geschäftlichen Bezeichnung. Demnach endet bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs oder Gemeinfreiheit des Werkes auch der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung.

Darüber hinaus endet der Schutz auch bei Aufgabe des Kennzeichen- oder Werktitelgebrauchs. Wann eine solche Aufgabe vorliegt, ist nach der Verkehrsaufassung zu beurteilen. Eine solche kann unter Umständen bei bestimmten Werken über Jahre dauern.

Zu beachten gilt bei Werktiteln, dass diese auch bei Beendigung des Titelschutzes weiterhin Schutz als Marke genießen können, sofern die Schutzvoraussetzungen für einen Markenschutz dafür vorliegen.

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