a. Nachweis der Benutzung
Der Nachweis der Benutzung muss
- Ort,
- Zeitraum,
- Art der Marke und
- die erfassten Waren und Dienstleistungen
umfassen.
Außerdem muss der Nachweis eine ernsthafte Benutzung erkennen lassen. Unzureichend ist also insbesondere eine Scheinbenutzung, die nur dem Zweck dient, den Verfall der Marke zu verhindern.
Erforderlich ist ein konkreter Nachweis der Benutzung, welcher allerdings in bestimmten Fällen, z.B. nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG, auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden kann.
Die bloße Vorlage von Katalogen ist als Nachweis der Benutzung nicht ausreichend, da dadurch kein Nachweis dafür erbracht wird, ob und ggf. wie viele Produkte vertrieben wurden.[1]
[1] Vgl. EuGH, 06.12.2004, T-356/02 - VITAKRAFT/KRAFFT.