Ausgabe nachgelassener Werke, § 71 UrhG

Die Ausgabe nachgelassener Werke ist in § 71 UrhG geregelt: Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche (Leistungsschutz-) Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.

Geschützt ist also das Erscheinenlassen, die öffentliche Wiedergabe eines bisher nicht erschienenen Werkes nach Ablauf der Schutzdauer eines am nicht erschienenen Werk bestehenden Urheberrechts. Wichtigste Voraussetzung ist, dass das Werk noch nicht erschienen, also noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, was in der Praxis erhebliche Beweisschwierigkeiten mit sich bringen kann, da der Herausgeber das Nichterscheinen beweisen muss.

Der BGH hält an diesem Grundsatz fest, erleichtert die Beweislast allerdings insoweit, als dass er es zunächst ausreichen lässt, wenn der Anspruchsteller ein Nichterscheinen behauptet. Gelingt es der Gegenseite anschließend, Umstände darzulegen, die auf ein früheres Erscheinen hinweisen, so ist allerdings der Anspruchssteller gezwungen den Vollbeweis zu erbringen (BGH, 22.01.2009, I ZR 19/07 - Montezuma)

Das Leistungsschutzrecht der Ausgabe nachgelassener Werke beschränkt sich auf das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs- und das Recht auf öffentliche Wiedergabe, wobei die Schranken des § der § 45-63 UrhG sinngemäß anzuwenden sind.

Die Schutzdauer beträgt 25 Jahre. Eine Besonderheit besteht darin, dass dieses Leistungsschutzrecht selbst übertragbar ist.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860