Das Leistungsschutzrecht

LeistungsschutzrechteLeistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Sie unterscheiden sich vom weiter gehenden Urheberrecht in ihrem Umfang, oftmals vor allem durch eine kürzere Schutzdauer. Die Leistungsschutzrechte sind in den §§ 70-95 UrhG geregelt. Sie behandeln den Schutz von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der Auswertung der Werke tätig sind. Das Leistungsschutzrecht ist keine Urheberrecht. Es weist jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf, weshalb sie auch "Nachbarrechte" oder "verwandte Schutzrechte" genannt werden.

Einzelne Leistungsschutzrechte

Im Überblick stellt sich der ergänzende Leistungsschutz im Urheberrechtsgesetz wie folgt dar:

(Alle genannten Normen sind solche des Urheberrechtsgesetzes.)

Wesen und Besonderheiten der Leistungsschutzrechte

Das Leistungsschutzrecht ist ein Immaterialgüterrecht für Werkmittler (z.B. den Tonträgerhersteller oder den ausübenden Künstler). Es schützt dessen Leistung in Form der Vermittlung eines Werkes. Dabei ist es häufig, nicht jedoch immer erforderlich, dass ein Werk vorliegt. Grundsätzlich ist das  Leistungsschutzrecht unabhängig vom Urheberrecht an den jeweiligen Werken zu beurteilen.

Leistungsschutzrechte sind im Gesetz einzeln aufgeführt. Die Leistungsschutzrechte werden definiert und ihr Umfang genau festgelegt. Oftmals findet eine Verweisung auf die Regelungen des Urheberrechts statt, die dann angewandt werden können. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass es durchaus auch zu Abweichungen kommen kann. Vor allem die Schutzdauer liegt bei den Leistungsschutzrechten unter der der Urheberrechte.

Die teilweise fließenden Übergänge von einem Leistungsschutzrecht zu einem Urheberrecht lassen sich besonders anschaulich am Beispiel von Fotos aufzeigen. Hier genießt zunächst beinahe jedes (Knips-) Foto ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG. Man spricht insoweit von einem Lichtbild. Erreicht das Foto darüber hinaus eine ausreichende Schöpfungshöhe, kann ein Foto auch als (urheberrechtlich geschütztes) Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt sein. Es handelt sich dann um ein Lichtbildwerk.

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