Das Werk als persönliche Tätigkeit

Die auf die Schöpfung zielende Tätigkeit muss zunächst persönlich sein, damit überhaupt ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen kann. Das heißt, dass die Tätigkeit von einem Menschen ausgeführt sein muss. Dabei darf sich der Mensch auch technischer Hilfsmittel bedienen. Eine ausschließlich maschinelle Tätigkeit ist allerdings nicht mehr persönlich. Die Abgrenzung kann mitunter schwierig sein.

Beispiele fehlender persönlicher Schöpfung: Ein Affe malt ein Bild. Ein Maler bemalt seinen Hund, der dann über eine Leinwand läuft, während der Maler Kaffee trinkt.

Beispiel vorhandener persönlicher Schöpfung: Ein Musiker programmiert seinen Computer, dieser gibt im Ergebnis eine Melodie aus. Eine persönliche Schöpfung liegt vor, da es unerheblich ist, dass der Rechner die musikalische Arbeit übernommen hat.

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