Nutzung von Lizenzketten bei Lizenzgeberinsolvenz

Die aktive Gestaltung von Lizenzketten kann helfen, die Risiken einer Insolvenz des Lizenzgebers zu minimieren.

Vor dem Hintergrund von Entscheidungen des BGH zu Lizenzketten[1] kann überlegt werden, Lizenzketten aktiv zu gestalten, um eine entsprechende insolvenzfeste Lizenz zu erhalten. Dies bietet sich insbesondere für konzernverbundene Unternehmen an, bei denen ein konzernverbundenes Unternehmen als Hauptlizenznehmer und Unterlizenzgeber „zwischengeschaltet“ wird. Bei Untergang der Hauptlizenz verbleibt dann die Unterlizenz bei dem Unternehmen, dessen Nutzungsberechtigung beabsichtigt war.[2]

Auf Grund der durchaus gewichtigen dogmatischen Begründungsschwierigkeiten[3], welche die Lösung des BGH zu Gunsten einer Stärkung der Unterlizenz nach sich zieht, kann derzeit nicht sichergestellt werden, dass die dargestellte Lösung über eine aktiv gestaltete Lizenzkette auch einer abschließenden rechtlichen Überprüfung standhält. Deshalb sollte zusätzliche Sicherung über eine Kündigungsregelung mit aufschiebend bedingtem Rechtsübergang erfolgen.

Das vorgenannte Konzept ist eine von verschiedenen Möglichkeiten, die Risiken einer Insolvenz des Lizenzgebers zu minimieren.


[1] Vgl. BGH, 19.07.2012 − I ZR 70/10, GRUR 2012, 916 – M2Trade;  BGH, 19. 07.2012 − I ZR 24/11, GRUR 2012, 914 – Take Five.

[2] Vgl. Berger, GRUR 2013, 330; Hauck, GRUR-Prax 2013, 439.

[3] Vgl. Pfaff/Osterrieth, Osterrieth, Lizenzverträge, 4. Aufl. 2018 *), Rn. 738.

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