Das Tatortprinzip im internationalen Deliktsrecht

Im internationalen Deliktsrecht gilt das Tatortprinzip. Unerlaubte Handlungen werden nach dem Recht des Tat- / Begehungsortes beurteilt. Entsprechende Regelungen finden sich in Art. 40 Abs. 1 EGBGB und in Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO.

Bei der Bestimmung des Begehungsortes sind zu unterscheiden:

  • Handlungsort
  • Erfolgsort (auch: Verletzungsort)
  • Schadensort

Handlungsort ist der Ort, an dem die schadensursächliche Handlung ausgeführt wird.

Erfolgsort ist der Ort, an dem sich das betroffene Rechstgut zum Zeitpunkt der Deliktsvollendung befindet.

Der Schadensort ist schließlich der Ort, an dem ein weiterer (mittelbarer) Schaden eintritt.

Da eine Vielzahl an Schadensorten möglich sind und dies zu unkalkulierbaren Ergebnissen führen kann, scheidet der Schadensort als Anküpfungspunkt für das Deliktsstatut aus. Das Deliktsstatut ist demnach ausschließlich anhand des  Handlungs- und Erfolgsortes zu ermitteln.

Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander, regelt Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO: "Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind." Es ist damit ausschließlich der Erfolgsort maßgeblich.

Art. 40 Abs. 1 EGBGB stellt zunächst auf den Handlungssort ab. Allerdings räumt es dem Verletzten ein Wahlrecht ein. Dieser kann alternativ den Erfolsort zur Bestimmung des Deliktstatuts wählen.

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