Internationales Deliktsrecht

Das internationale Deliktsrecht beantwortet die Frage, welche Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden unerlaubten Handlungen in der Sache anwendbar ist. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist in diesem Zusammenhang weit gefasst. Er umfasst insbesondere auch die ungerechtfertigte Bereicherung, die Geschäftsführung ohne Auftrag und das Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo).

Eine zentrale Rechtsquelle des internationalen Deliktsrechts ist die EG-Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO).

Auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts enthält Art. 8 Rom-II-VO eine spezielle Regelung für Fälle der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist danach das Recht des Staates anzuwenden ist, für den der Schutz beansprucht wird. Mit Art. 8 Rom-II-VO wird somit die bisher bereits gewohnheitsrechtlich anerkannte Kollisionsregel der Schutzlandanknüpfung kodifiziert:

Nachdem sich Immaterialgüterrechte räumlich immer nur auf das Gebiet des Staates beschränken, der die Rechte verliehen hat (Territorialitätsprinzip), entstehen z.B. mit der Schöpfung eines Werkes regelmäßig eine Vielzahl einzelner nationaler Schutzrechte.

Beispiel: Nachdem Picasso sein Gemälde vollendet hatte, entstanden daran u.a. französiche, deutsche und spanische Urheberrechte.

Aus dem Territorialitätsprizip wird das Schutzlandprinzip hergeleitet. Das Schutzlandprinzip besagt, dass sich Ansprüche aus der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten nach dem Recht desjenigen Staates richten, für welchen Schutz beansprucht wird. Das Schutzlandprinzip bestimmt das Urheberrechtsstatut.

Beispiel: Die Erben von Picasso möchten einen deutschen Hersteller von Postkarten wegen dessen widerrechtlicher Vervielfältigung eines Picasso-Gemäldes auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Postkartenhersteller ist ausschließlich in Deutschland tätig. Nach dem Schutzlandprinzip ist deutsches Urheberrecht anzuwenden.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860