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BGH: Bereithalten von Archivbeiträgen, VI ZR 243/08

GG Artt. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG §§ 22, 23

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im Internet, in denen den Täter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind.

BGH, Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08

Siehe hierzu auch: BGH: Beschluss vom 04. August 2009

 

BGH: Keine Markenrechtsverletung durch Verwendung des Opelzeichens für Spielzeugautos, I ZR 88/08 - Opel-Blitz II

Leitsatz:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1

Im Rahmen des Identitätsschutzes der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nur auf Beeinträchtigungen der Funktionen der Marke an, soweit sie für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2010, I ZR 88/08 - Opel-Blitz II

BGH: Kein Markenschutz für DDR-Staatswappen, I ZR 92/08 - DDR-Logo

Leitsätze:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 64a; PatKostG § 6 Abs. 2

a) Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung "DDR" und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.

b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.


BGH, Urteil vom 14. 01. 2010, I ZR 92/08 - DDR-Logo

Unzulässige Bespitzelung eines Journalisten durch BND

Das Landgericht Berlin sah die Bespitzelung eines Journalisten der "Berliner Zeitung" durch den Bundesnachrichtendienst (BND) als rechtswidrig an und sprach dem betroffenen Journalisten aufgrund einer damit verbundenen schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Entschädigung durch den BND von 10.000,- EUR zu.

BGH: Transparenzgebot bei Preisnachlässen, I ZR 195/07 - Preisnachlass nur für Vorratsware

UWG § 4 Nr. 4

Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07

Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 251/ 2009 vom 11.12.2009

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