Die Möglichkeit durch stichprobeartige Internetrecherche eine Markenverletzung zu entdecken, ist für den Unterlassungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz nicht dringlichkeitsschädlich. Insbesondere trifft den Markeninhaber keine Marktbeobachtungspflicht hinsichtlich eventuell begangener Markenrechtsverletzungen durch Dritte.
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