Ausschluss und Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

In verschiedenen Konstellationen können sich Betroffene nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist insoweit eingeschränkt oder ausgeschlossen. Derartige Konstellationen treten u.a. auf, wenn ein Betroffener in die Berichterstattung eingewilligt hat oder sein Vorverhalten dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entgegensteht.

Einwilligung in die Berichterstattung

Eine Einwilligung in die Bericherstattung schließt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts regelmäßig aus.

Beispiele: ein Schlagersänger vereinbart mit einer Illustrierten eine exklusive Homestory, eine Schauspielerin lässt von sich Aktaufnahmen anfertigen, die in einem Männermagazin veröffentlicht werden sollen. Die Betroffenen können sich hier nicht auf Eingriffe in ihre Privat-  (Schlagersänger) oder Intimsphäre (Schauspielerin) berufen.

Die Einwilligung bedarf grundsätzlich keiner Form. Sie kann insbesondere auch konkludent, also ohne ausdrückliche Erklärung erfolgen.

Beispiel: ein Passant äußert sich in einem Straßeninterview gegenüber einem Reporter. Der Reporter verwendet ein Mikrofon und wird von einem Kameramann begleitet, der das Interview aufnimmt. Mit seiner Bereitschaft zur Äußerung hat der Passant konkludent in die Verwendung der Ton- und Bildaufnahmen eingewilligt.

Insbesondere für Pressevetreter, aber auch für die Betroffenen ist es - soweit möglich und praktikabel - aus Beweisgründen ratsam, eine Einwilligung z.B. schriftlich zu dokumentieren.

Die Einwilligung des Betroffenen ist nicht ohne weiteres widerrufbar. Anders kann es sein, wenn sich die für den Betroffenen maßgeblichen Umstände in der Zwischenzeit geändert haben. Ferner bedeutet etwa alleine der Umstand, dass sich jemand fotografieren lässt nicht ohne weiteres, dass dieser auch damit einverstanden ist, dass sein Bild in einer Zeitung veröffentlicht wird.

Die Einwilligung ist meist mit einem konkreten Verwendungszweck verbunden und deckt eine darüber hinausgehende Verwendung nicht ab.

Vorverhalten des Betroffenen

Im Rahmen der individuellen Interessensabwägung ist ggf. auch das Vorverhalten des von einer Berichterstattung Betroffenen zu berücksichtigen. Dies kann zu Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen.

Niemand kann sich auf den besonderen Schutz bestimmter Informationen berufen, die er zuvor selbst an die Öffentlichkeit gegeben hat. Will man in diesen Fällen nicht ohnehin bereits eine Einwilligung des Betroffenen annehmen (s.o.), so ist das Vorverhalten doch bei der Güterabwägung entsprechend zu berücksichtigen.

Beispiel: die mäßig bekannte Sängerin aus einer Casting-Show gibt eine Vielzahl von Interviews über ihr Liebesleben. Sie benennt dabei verschiedene Partner namentlich. Einer ihrer Ex-Partner schließt später einen Exklusiv-Vertrag mit einer Boulevard-Zeitung und berichtet weitere Details aus dem Liebesleben der beiden. Hier wird sich die Sängerin nicht mehr auf eine Verletzung ihrer Privatsphäre durch die Informationen ihres Ex-Partners berufen können.

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