Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Allgemeines_PersoenlichkeitsrechtDas allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Individuen vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Es wurde und wird von der Rechtsprechung entwickelt und kann in verschiedene Fallgruppen unterteilt werden. Gegenstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind etwa das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Recht am eigenen Wort. Gegen die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Betroffene mit verschiedenen Ansprüchen vorgehen, z.B. Unterlassung oder Schadenersatz fordern.

Begriff des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine einzelnen Ausgestaltungen wurden durch den Bundesgerichtshofs (BGH) und das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einer Vielzahl von Entschei­dungen seit 1954 entwickelt (vgl. BGH, 25.05.1954, I ZR 211/53 - Leserbrief). Es ist in den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG verankert und hat damit Verfassungsrang. Es handelt sich um ein dynamisches Recht, welches sich ständig fortentwickelt und so die verschiedensten neuen Entwicklungen berücksichtigen kann.

Beispiel: Im Jahr 1983 entschied das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der damals geplanten Volkszählung u.a. über die Zulässigkeit des Sammelns und Speicherns von Daten. Es entwickelte in diesem Zusammenhang mit dem "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" eine bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte neue Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a. - Volkszählungsurteil, NJW 1984, 419).

In der Konsequenz ist eine abschließende Definition des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht möglich. Es ist insbesondere vorstellbar, dass zukünftig neue Sachver­halte von der Rechtsprechung ebenfalls dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugeordnet werden. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist generell weit gefasst.

Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Medien, kommen unterschiedliche äußerungsrechtliche Ansprüche in Betracht.

Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht können sich verschiedene Träger berufen. Zunächst sind natürliche Personen zu nennen, die ab ihrer Geburt und unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind.

Unter dem Begriff des "postmortalen Persönlichkeitsrechts"  werden Sachverhalte erfasst, in denen auch Verstorbenen bzw. deren Erben bestimmte Persönlichkeitsrechte zuerkannt werden. Geschützt wird insoweit einerseits ein allgemeiner Achtungsanspruch und andererseits der soziale Geltungswert, welcher der Verstorbene durch seine eigene Lebensleistung erworben hat.

Auch juristische Personen und weitere Personengesellschaften des Privatrechts können sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf einen strafrechtlichen Ehrschutz beschränkt, der auch im Zivilrecht zum tragen kommen kann.

Wichtige Persönlichkeitsrechte

Die einzelnen Ausprägungen bzw. Fallgruppen des Persönlichkeitsrechts können unterschiedlich systematisiert werden (vgl. etwa die Übersicht bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 65-68;  Fechner, Medienrecht, 12. Aufl. 2011, S. 68-98). Nach der Systematik des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, 27.02.2008, 1 BvR 370/07 u.a. - Online-Durchsuchung) lassen sich etwa verschiedene Schutzbereiche, z.B. Schutz vor Indiskretion oder vor Unwahrheit und verschiedene Rechte, z.B. Recht am eigenen Bild, am eigenen Namen oder aufinformationelle Selbstbestimmung unterscheiden. 

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