Die Reputation

Sowohl bei Privatpersonen als auch bei Unternehmen, stellt die Reputation ein in der Bedeutung immer wichtiger werdendes immaterielles Gut dar. Für die Pflege und den Erhalt einer positiven Reputation wird mitunter ein nicht unerheblicher Aufwand betrieben. Gleichwohl ist es mit einfachsten Mitteln möglich, einer positiven Reputation enormen Schaden zuzufügen. Die Betroffenen sind Angriffen auf ihre Reputation jedoch nicht schutzlos ausgeliefert.

Art des Reputationsbeeinträchtigung

Die Reputation kann auf unterschiedliche Weisen beeinträchtigt werden. Typischerweise geschieht das durch Äußerungen und/oder Bild- und Videoaufnahmen in Medien. Unerheblich ist hierbei zunächst, um welche Art von Medien es sich hierbei handelt.

Beispiele für Reputationsbeeinträchtigungen:

  • Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen auf sozialen Medien (z.B. Facebook, Twitter, Instagram)
  • Unrichtige Wiedergabe von Zitaten in einem Printmedium
  • Unautorisierte Verbreitung von Foto- oder Videoaufnahmen auf Videoportalen (z.B. Youtube, MyVideo, Vimeo)
  • Verbreitung von Unwahrheiten im Fernsehrundfunk
  • Unautorisierte Veröffentlichung von privaten Daten im Internet
  • Unwahre Berichterstattungen in der Presse

Aus obigen Beispielen wird deutlich, auf welch einfache Weise sich eine positive Reputation beeinträchtigen lässt. Schon das Verbreiten von Gerüchten eines vermeintlichen Fehlverhaltens kann bei einem Teil der Rezipienten das Bild des Betroffenen nachhaltig negativ beeinflussen. Dies gilt selbst dann, wenn die Gerüchte über das Fehlverhalten ausgeräumt worden sind. Falls potentiell Betroffene daher bereits vor Verbreitung einer Reputationsbeeinträchtigung hiervon Kenntnis erlangen, kann es empfehlenswert sein, hiergegen - notfalls mit anwaltlicher Hilfe - bereits prophylaktisch vorzugehen.

Schutz der Reputation durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Der Schutz der Reputation wird rechtlich über das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet. Dies gilt gleichfalls für Privatpersonen, als auch grundsätzlich für Unternehmen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst dabei eine Vielzahl von Ausprägungen. Die einzelnen Ausprägungen bzw. Fallgruppen des Persönlichkeitsrechts lassen sich dabei in verschiedene Schutzbereiche einteilen, z.B. Schutz vor Indiskretion oder vor Unwahrheit und verschiedene Rechte, z.B. Recht am eigenen Bild, am eigenen Namen oder auf informationelle Selbstbestimmung.

Weitere Persönlichkeitsrechte...

Dem Betroffenen einer Rufbeeinträchtigung in Gestalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen dabei bei Vorliegen der Voraussetzungen unterschiedliche Ansprüche zu, etwa die Unterlassung oder die Berichtigung. Wegen der Einzelheiten kann hier auf die allgemeinen Äußerungs- und presserechtlichen Ansprüche verwiesen werden.

Grenzen des Reputationsschutzes

Der Schutz der Reputation durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird seinerseits durch entgegenstehende Rechte begrenzt, typischerweise der Presse- und Meinungsfreiheit. Hier gelten insoweit die allgemeinen Regeln des Äußerungs- und Presserechts.

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