Rechtsnews Gewerblicher Rechtsschutz

BGH: Einwand bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen, I ZR 174/10 - Bauheizgerät

UWG § 8 Abs. 4

Amtliche Leitsätze

a) Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.

b) Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.

KG: Abmahnung bei fehlerhaftem Impressum, 5 U 144/10

1. Bei vorenthaltenen Informationen über das Handelsregister, Handelsregisternummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer, handelt es sich um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs.2 UWG. 

2. Eine Vorenthaltung der gem. § 5 Abs.4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als spürbar i.S.d. § 3 Abs.2 UWG anzusehen. Mit der Bejahung der Wesentlichkeit der Vorenthaltung ist diese zwangsläufig geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen.

OLG Köln: Ausnahme vom Grundsatz kein Mitbewerberverhältnis zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer, 6 W 35/11

Tatbestand

Die Antragstellerin war bis Mitte November 2010 Vertriebsmitarbeiterin der R. Vertriebs GmbH, die u.a. Kaffee- und Kosmetikprodukte über den Vertriebskanal des Network Marketing vertreibt. Sie ist außerdem Gesellschafterin der R. Holding GmbH, der alleinigen Gesellschafterin der R. Vertriebs GmbH. Ihren Gesellschaftsanteil verkaufte sie an ihren Ehemann und trat ihn an diesen ab. Zur Wirksamkeit dieses Geschäfts ist die Zustimmung aller Mitgesellschafter erforderlich, zu deren Erteilung diese nach § 9 des Gesellschaftsvertrags verpflichtet sind. Ob die Zustimmung erteilt worden ist, ergibt sich aus den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen nicht. Die Antragstellerin ist Gesellschafterin der X. GmbH. Diese beabsichtigte (was inzwischen auch geschehen ist), ebenfalls Kaffee- und Kosmetikprodukte über den Vertriebskanal des Network Marketing zu vertreiben.

Der Antragsgegner ist Geschäftsführer und Gesellschafter der W. GmbH, die Gesellschafterin der R. Holding GmbH ist. Er meint, die Antragstellerin unterliege einem Wettbewerbsverbot, und erwirkte gegen die Antragstellerin am 23.12.2010 beim Landgericht Bonn - ohne Anhörung der Antragstellerin - eine einstweilige Verfügung, durch die der Antragstellerin untersagt wurde, für die X. GmbH tätig zu werden. Über diese Entscheidung unterrichtete der Antragsgegner die Führungskräfte der R. Gruppe mit der im Tenor wiedergegebenen E-Mail vom 30.12.2010. Die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung stellte das Landgericht Bonn durch Beschluss vom gleichen Tage ein.

Den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner zu untersagen, über das einstweilige Verfügungsverfahren wie in der im Tenor wiedergegebenen E-Mail zu berichten, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin diesen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

[...]

OLG Köln, Beschl. 28.2.2011 - 6 W 35/11

OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß bei Verwendung einer nicht aktuellen Widerrufsbelehrung, I-4 U 99/11

Eine Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen, die sich auf falsche Vorschriften, hier die frühere BGB-InfoV, bezieht, anstatt auf Art. 246 §§ 1-3 EGBGB ist wettberwerbswidrig und stellt keinen Bagatellverstoß dar.

BGH: Einstellung eines Artikels in die falsche Suchrubrik ist nicht zwangsläufig irreführend, I ZR 42/10 - Falsche Suchrubrik

Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw ein, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug. Zur Irreführung des Publikums ist die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, wenn diese für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser bereits aus der Überschrift der Anzeige ohne weiteres hervorgeht, so dass das angesprochene Publikum nicht getäuscht wird.

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