1. Stellt ein Makler (als Generalunternehmer) auf der Grundlage einer auf Dauer angelegten Provisionsteilungsvereinbarung einem anderen Makler (als Subunternehmer) Objekte (Grundstücke von Verkaufsinteressenten) zur weiteren Durchführung der Maklertätigkeit (durch den Subunternehmer im Namen des Generalunternehmers) zur Verfügung, kann dem Subunternehmer nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit mit dem Generalunternehmer eine Konkurrenztätigkeit hinsichtlich dieser Objekte innerhalb eines Jahres untersagt sein.
2. Dieses Verbot kann nicht nur aus einer vertraglichen Kundenschutzklausel folgen, sondern auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus einer nachvertraglichen Loyalitätspflicht.
3. Ein weitergehendes Verbot kommt regelmäßig auch nicht bei einer weitgefassten, aber entschädigungslosen Geheimhaltungsvereinbarung in Betracht, soweit der als Subunternehmer tätige Makler nur auf in seinem Gedächtnis verbliebene Informationen zurückgreift.
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