DDR: URG § 10 Abs. 2
Ein Betrieb in der DDR, in dem ein Film- oder Fernsehwerk hergestellt worden war, wurde nicht kraft Gesetzes Inhaber der Rechte an diesen Werken, son- dern war nach § 10 Abs. 2 URG-DDR lediglich befugt, die Rechte der Urheber im eigenen Namen wahrzunehmen.
DDR: URG § 20
Zur Frage des Umfangs des Erwerbs von Senderechten durch das Fernsehen der DDR bei Fernsehwerken, die von einem Regisseur geschaffen worden sind, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis stand.- 2 -
EinigVtr Art. 36 Abs. 5
Ausschließlichkeitsrechte an Filmwerken, die zunächst dem Fernsehen der DDR, danach der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages zustanden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1991 nicht an die Urheber zurückgefallen, sondern auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin übergegangen.
UrhG § 34 Abs. 5
Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG greift auch dann ein, wenn Nutzungsrechte an Filmwerken nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers übertragen worden sind.
BGB § 242 Bb
Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit bei einem Vertragsverhältnis zwi- schen einem Regisseur, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsver- hältnis gestanden hat, aufgrund dessen das Fernsehen der DDR Inhaber der ausschließlichen Senderechte an einem von dem Regisseur geschaffenen Fernsehwerk geworden ist.