Rechtsnews Medienrecht

BGH: Kein genereller Unterlassungsanspruch wegen Minderjährigkeit, VI ZR 314/08

BGB § 823 Abs. 1 Ah, G; § 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23

Leitsatz

Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht generell beansprucht werden, die Veröffentlichung jeglicher Fotos, die einen bestimmten Minderjährigen zeigen, bis zu dessen Volljährigkeit zu unterlassen.

BGH: Werbung mit Bildnissen Prominenter, I ZR 8/07 - Wer wird Millionär?

KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 823 Abs. 1

a) Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Pressever-öffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, wenn der Eingriff in dieses Recht hinreichend schwer wiegt.

b) Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des durch eine Bildveröffentlichung Be-troffenen und dem von der Presse wahrgenommenen Informationsinteresse der Allgemeinheit fehlen schutzwürdige Belange des Presseorgans, wenn die Veröffentlichung ausschließlich den Geschäftsinteressen des Presseorgans dient, weil das Bildnis der prominenten Person nur verwendet wird, um deren Werbewert auszunutzen.

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen mit dem Bildnis einer prominenten Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift geworben werden darf.

BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07

BVerfG: Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 - Online-Durchsuchung

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.

BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07

BVerfG: Durchsuchung und Beschlagnahme bei der Presse, 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06 - Cicero

1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162).

2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.

3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.

BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007, 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06 - Cicero.

BGH: Namensnennung bei Abberufung als Geschäftsführer, VI ZR 259/05 - Klinik-Geschäftsführer

BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur unter namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Geschäftsführer wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter berichtet werden darf.

BGH, Urteil vom 21. November 2006, VI ZR 259/05 - Klinik-Geschäftsführer

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