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Werbung mit Foto des ehemaligen Verteidigungsministers

Bild: PHOTOPRESS / Mammut

Das auf die Herstellung von Bergsport- und Outdoor-Ausrüstung spezialisierte Schweizer Unternehmen Mammut Sports Group hat für eine neue Werbeanzeige eine Fotoaufnahme des ehemaligen Verteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg mit der Bildunterschrift verwendet: „Schauen Sie nach vorne, auch die besten Alpinisten kehren manchmal vor dem Gipfel um." Auf der Fotoaufnahme trägt Karl-Theodor zu Guttenberg deutlich erkennbar eine Jacke des Herstellers. Seitens der Mammut Sports Group scheint man zuversichtlich, dass die Anzeige auch ohne die Genehmigung des ehemaligen Verteidigungsministers zulässig sei. Diese Zuversicht könnte in Hinblick auf die vielbeachtete Lafontaine-Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchaus gerechtfertig sein.

OLG Frankfurt/M: Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet, 25 W 41/10

1. Zur bloßen Abrufbarkeit einer im Internet verbreiteten Äußerung muss zur Begründung eines Gerichtsstands nach § 32 ZPO hinzukommen, dass die als Rechtsverletzung beanstandete Äußerung einen deutlichen Bezug zum Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite, Recht der Freiheit der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bereits eingetreten ist oder noch eintreten kann.

2. Richtet sich ein regionaler Tageszeitungsverlag in seinem Internetauftritt an seine Leser, so spricht das mangels konkreter anderweitiger Indizien nicht dafür, dass eine solche gerichtsstandsbegründende Interessenkollision außerhalb seines Verbreitungsgebiets vorliegt.

3. Auch nach vielen Jahren kann in Abwägung mit der Pressefreiheit ein neuer Anlass entstehen, über bereits im Bundeszentralregister getilgte Straftaten eines Betroffenen zu berichten.

BGH: Keine Prüfpflicht durch Betreiber eines Bildarchivs, VI ZR 30/09

Der Betreiber eines Bildarchivs zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen muss vor der Weitergabe archivierter Fotos an die Presse grundsätzlich nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung nach Maßgabe der §§ 22, 23 KunstUrhG prüfen.

BVerfG: Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung über Prominente,1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09

Beschluss vom 14. September 2010, 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09

BGH: Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages, VI ZR 52/09

BGB §§ 314, 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2

Leitsätze

Eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch ein Instanzgericht in einem Parallelverfahren berechtigt grundsätzlich nicht zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages.

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