Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine besondere Steuerart, welche in ihrer Form nur im deutschen Steuerrecht zu finden ist und im Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelt wird. Sie zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden, da sie diesen unmittelbar zufließt und wird in ihrer Höhe maßgeblich von den Gemeinden bestimmt. So kann es für einen Unternehmer eine entscheidende Rolle spielen, in welcher Gemeinde er sein Unternehmen niederlässt.

Gewerbesteuerpflicht

Gegenstand der Besteuerung der Gewerbesteuer ist jeder Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft. Im Gegensatz zur Einkommensteuer als Personensteuer kommt es aufgrund der Objektbezogenheit nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers, wie beispielsweise seine Staatsangehörigkeit oder seinen Wohnsitz an. Besteuert wird allein die Sache, nämlich der Gewerbebetrieb. Unter Gewerbebetrieb ist jedes gewerbliche Unternehmen i.S.d. Einkommensteuerrechts zu verstehen und jede Kapitalgesellschaft. Besteuert werden jedoch nur diejenigen Gewerbebetriebe, die im Inland betrieben werden. Ausgenommen von der Gewerbesteuer sind land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten und Tätigkeiten, die als Ausübung eines freien Berufes oder als eine andere selbstständige Tätigkeit anzusehen sind.

Berechnung der Gewerbesteuer

Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ergibt sich zunächst aus dem Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ist der nach dem Einkommen- und Kapitalertragsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, welcher gemäß der §§ 8 und 9 GewStG um bestimmte Erträge vermehrt und verkürzt wird. Der sich daraus ergebende Gewerbeertrag ist auf volle 100 abzurunden und ggf. durch einen Freibetrag zu kürzen. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wird bei der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 € gewährt, für sonstige juristische Personen, wie beispielsweise Vereine, sowie gewerblich nicht aktive Vereine ein Freibetrag von 5.000 €.

Der Gewerbeertrag wird darauf mit der pauschalen Steuermesszahl in Höhe von 3,5 % multipliziert. Dies ergibt den Steuermessbetrag, welcher wiederum mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird. Die Hebesätze der einzelnen Gemeinden können sehr unterschiedlich ausfallen und können bei der Standortwahl eines Unternehmens eine wesentliche Rolle spielen. Die Hebesätze der Gemeinden müssen jedoch mindestens 200 % betragen. Der Bundesdruchschnitt lag im Jahr 20014 bei ca 430 %.

Berechnungsschema:

Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. EStG und KStG

+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

./. Kürzungen ( § 9 GewStG)

./. Gewerbeverlust aus Vorjahren

= Gewerbeertrag (Abzurunden auf volle 100)

./. Freibetrag (24.500 € oder 5.000 €)

= Gewerbeertrag * 3,5 % (Steuermesszahl)

= Steuermessbetrag * Hebesatz der Gemeinde

= zu zahlende Gewerbesteuer

Anrechnung bei der Einkommensteuer

Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebausgabe abzugsfähig. Sie kann jedoch von Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf ihre Einkommensteuer nach den Voraussetzungen des § 35 EStG angerechnet werden. Dies erfolgt durch den Abzug des 3,8-fachen des Steuermessbetrages von der tariflichen Einkommensteuer. Die Anrechnung ist allerdings auf die Einkommensteuer begrenzt, die auf gewerbliche Einkünfte entfällt. 

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