Revisionsschrift

Klageschrift fristwahrendRevisionen zum Bundesfinanzhof (BFH) beginnen mit der Einreichung einer Revisionsschrift. Die Finanzgerichtsordnung (FGO) macht hierzu verschiedene Vorgaben. Zu beachten sind insbesondere Fristen und bestimmte inhaltliche Vorgaben. Die Revisionsschrift muss von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, z.B. einem Anwalt, erstellt und eingereicht werden. Anders als bei der einer Klage vor dem Finanzgericht kann der Steuerpflichtige selbst regelmäßig keine Revision einlegen.

Formalien der Revisionschrift

Die Revision ist gem. § 120 Abs. 1 FGO schriftlich beim Bundesfinanzhof einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Ihr soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils beigefügt werden.

Die Revision muss von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, z.B. einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, eingelegt werden, § 62 Abs. 4 FGO.

Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils, § 120 Abs. 1 FGO.

Die Begründung der Revision muss gem. § 120 Abs. 2 S. 1 FGO innerhalb einer Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils erfolgen. Die Frist zur Begründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Dabei muss die Revsionsschrift gem. § 120 Abs. 3 FGO die Revisionsanträge und die Angabe der Revisionsgründe enthalten.

Revison beim BFH einlegen

 

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