Grundsätzliche Bedeutung als Revisionsgrund

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ein Revisionsgrund. Das Finanzgericht muss die Revision als sog.  Grundsatzrevision im erstinstanzlichen Urteil zulassen. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein.

Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn sie offen bzw. die Rechtslage nicht eindeutig ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision muss die Rechtsfrage auf rechtlich vertretbare Weise unterschiedlich beantwortet werden können. Hier lassen sich verschiedene Konstellationen unterscheiden, die in der folgenden Übersicht skizziert sind.

Klärungsfähig ist die Rechtsfrage, wenn sie im zukünftigen Revisionsverfahren auch geklärt werden kann. Hierzu muss die Rechtsfrage insbesondere Bundesrecht betreffen und erheblich sein.

Der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO lässt sich insgesamt wie folgt einordnen:

1. Grundsätzliche Bedeutung …   
 … vorhanden:
  • Interesse der Allgemeinheit
  • verfassungsrechtliche Zweifel
  • unionsrechtliche Zweifel
… nicht vorhanden:
  • individuelles Interesse
  • ausgelaufenes oder auslaufendes Recht 
  • Änderung der Rechtslage 
 2. Klärungsbedürftigkeit …  
...vorhanden:
  • umstrittene Rechtsfrage
  • neue Rechtsfrage 
  • neue Gesichtspunkte, die neue Prüfung
    durch BFH erforderlich machen 
  • Ermessensreduzierung auf Null
… nicht vorhanden:
  • eindeutige Rechtslage
  • höchstrichterlich geklärter Rechtsfrage 
  • Einzelfallentscheidungen 
  • Ermessensentscheidungen allgemein 
  • Billigkeitsentscheidungen 
 3. Klärungsfähigkeit …  
 … vorhanden:
  • Bundesrecht
  • Unionsrecht mit unmittelbarer Geltung
 … nicht vorhanden:
  • Landesrecht
  • ausländisches Recht 
  • festgestellter Sachverhalt 
  • Klärung offener Frage durch Gesetzgeber 
  • unbestimmte Rechtsfrage 
  • allgemeine Rechtsfrage 
  • unerhebliche Rechtsfrage

Soweit die Revisionsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO einschlägig sind, gehen diese der Regelung des Nr. 1 als lex specialis grundsätzlich vor. Die in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geregelten Zulassungsgründe konkretisieren den unbestimmten Rechtsbegriff der grundsätzlichen Bedeutung. Sie gehen der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Grundsatz vor und verdrängen sie.

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