Rechtsfortbildung als Revisionsgrund

Beim Revisionsgrund der Rechtsfortbildung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 FGO handelt es sich um einen speziellen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung. Auch die Fortbildungsrevision ist nur eröffnet, wenn (1.) eine abstrakte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse (2.) klärungsbedürftig und (3.) klärungsfähig ist. Auf die Ausführungen und die Übersicht zum Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kann insoweit verwiesen werden. Letztlich hat die Erwähnung der Fortbildungsrevision in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 FGO vor allem klarstellende und appellierende Funktion.

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