Einstweilige Anordnung Finanzgericht

Aussetzung der Vollziehung (AdV)Einstweilige Anordnungen nach § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind eine besondere Form des vorläufigen Rechtsschutzes. Die einstweilige Anordnung kann in allen Fällen beantragt werden, in denen eine Aussetzung der Vollziehung nicht möglich ist. Sie entspricht der einstweiligen Verfügung des Zivilprozesses, deren Regelungen sinngemäß gelten. Es existieren zwei Formen der einstweiligen Anordnung: die Sicherungsanordnung und die Regelungsanordnung. Die beiden Formen werden in der Praxis nicht streng getrennt , was letztlich unproblematisch ist, da die Rechtsfolgen weitgehend identisch sind.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zunächst ein entsprechender Antrag beim zuständigen Gericht. Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden und ist an keine Frist gebunden. Aus dem Antrag muss sich ergeben, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Überschrift „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ geschehen.

Zentrale Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Existenz von

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch Beweismittel und/oder eidesstattliche Versicherungen. Die Mittel der Glaubhaftmachung müssen spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen, so dass sie idealerweise bereits mit dem Antrag vollständig eingereicht werden.

Die einstweilige Anordnung darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache bewirken. Insbesondere bei Erlassanträgen, aber auch bei Stundungsanträgen kann dies problematisch sein. Diese sind besonders sorgfältig zu begründen. Insbesondere sind etwaige nicht reparable Folgen (Existenzgefährdung etc.) sorgfältig darzustellen.

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