Einstweiliger Rechtsschutz durch das Finanzgericht

Aussetzung der Vollziehung (AdV) Finanzgericht

Aussetzung der Vollziehung (AdV)Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann beim Finanzgericht zunächst dann beantragt werden, wenn der behördliche AdV-Antrag ohne Erfolg geblieben ist, § 69 Abs. 3 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Außerdem ist ein unmittelbarer gerichtlicher Antrag ohne vorheriges behördliches Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 FGO möglich, wenn entweder die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Durch einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird die Pflicht zur Zahlung der Steuern vorübergehend suspendiert. Auch Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind bis zu einer Entscheidung in der Sache regelmäßig nicht möglich.

Einstweilige Anordnung Finanzgericht

Aussetzung der Vollziehung (AdV)Einstweilige Anordnungen nach § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind eine besondere Form des vorläufigen Rechtsschutzes. Die einstweilige Anordnung kann in allen Fällen beantragt werden, in denen eine Aussetzung der Vollziehung nicht möglich ist. Sie entspricht der einstweiligen Verfügung des Zivilprozesses, deren Regelungen sinngemäß gelten. Es existieren zwei Formen der einstweiligen Anordnung: die Sicherungsanordnung und die Regelungsanordnung. Die beiden Formen werden in der Praxis nicht streng getrennt , was letztlich unproblematisch ist, da die Rechtsfolgen weitgehend identisch sind.

Anordnungsanspruch

Der Anordnungsanspruch ist eine der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Finanzgericht. Bei der Sicherungsanordnung ist Anordnungsanspruch ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers. In der Hauptsache würde dieser Anspruch durch allgemeine Leistungsklage oder Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Bei der Regelungsanordnung ist Anordnungsanspruch der Anspruch des Antragstellers auf Vornahme einer bestimmten Handlung oder Herstellung eines bestimmten Zustands.

Anordnungsgrund

Der Anordnungsgrund ist neben dem Anordnungsanspruch Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Finanzgericht. Anordnungsgrund der Sicherungsanordnung ist die Gefährdung des Anordnungsanspruchs dahingehend, dass dessen Verwirklichung durch die Veränderung des bestehenden Zustandes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein Anordnungsgrund für eine Regelungsverfügung liegt vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen objektiv notwendig erscheint.

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