Aussetzung der Vollziehung (AdV) Finanzgericht

Aussetzung der Vollziehung (AdV)Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann beim Finanzgericht zunächst dann beantragt werden, wenn der behördliche AdV-Antrag ohne Erfolg geblieben ist, § 69 Abs. 3 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Außerdem ist ein unmittelbarer gerichtlicher Antrag ohne vorheriges behördliches Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 FGO möglich, wenn entweder die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Durch einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird die Pflicht zur Zahlung der Steuern vorübergehend suspendiert. Auch Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind bis zu einer Entscheidung in der Sache regelmäßig nicht möglich.

Voraussetzungen Aussetzung der Vollziehung

Grundsatz

Das Finanzgericht gewährt AdV eines vollziehbaren Verwaltungsaktes gem. § 69 FGO unter den folgenden Voraussetzungen:

ChecklisteVoraussetzungen AdV Finanzgericht

  1. Einspuch bzw. Klage ist oder wird fristgerecht eingelegt  
  2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides oder
    die Vollziehung hätte für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene ist
  3. Ablehnung eines vorherigen behördlichen AdV-Antrags
  4. Ausdrücklicher Antrag an das Finanzgericht .

Diese Voraussetzungen zu Ziff. 1 und 2 entsprechen den Voraussetzungen einer AdV durch das Finanzamt. Auf die dortigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden. Die weiteren Voraussetzungen für die Anrufung des Finanzgerichts ergeben sich aus § 69 Abs. 4 S. 1 FGO.  

Eine gerichtliche AdV von Amts wegen ist nicht vorgesehen. Bei der vorherigen Ablehnung des behördlichen AdV-Antrags handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die bereits bei Eingang des gerichtlichen AdV-Antrags zwingend vorliegen muss. Liegt eine Entscheidung des Finanzamts zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor ist und bleibt der gerichtliche AdV-Antrag unzulässig. Eine Heilung tritt nicht ein.

Tipp


Praxis-Tipp: Der Antrag im vorläufigen Rechtsschutz bietet den Vorteil, dass der Steuerpflichtige eine relativ schnelle Entscheidung und erste Orientierung zu seinem Fall erhält. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug 2018 in Deutschland 3,6 Monate. Die Entscheidung erfolgt allerdings lediglich auf der Grundlage einer summarischen Prüfung durch das Gericht. Insoweit kann die Entscheidung später im Klageverfahren auch anders ausfallen.


Ausnahmen

Neben dem gerichtlichen AdV-Antrag im Nachgang zu einem behördlichen Antrag ist ein unmittelbarer gerichtlicher Antrag ohne vorheriges behördliches Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 FGO möglich, wenn entweder die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes

  • nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat oder
  • eine Vollstreckung droht.

Zur Bestimmung der angemessene Frist nach § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO ist auf die jeweilige Schwierigkeit des Einzelfalls abzustellen. Diese Frist beläuft sich regelmäßig auf einen Zeitraum zwischen sechs Wochen und drei Monaten. Die sechsmonatige Frist für die Untätigkeitsklage ist hier nicht anzuwenden.

Die Vollstreckung droht i.S.v. § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO, wenn das Finanzamt mit der Vollstreckung begonnen hat. Insbesondere die Mitteilung der Vollstreckungsstelle über eine bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme führt zu einer drohenden Vollstreckung. Die bloße Mahnung des Finanzamts oder der Eintritt der Fälligkeit der Steuerforderung führen allerdings noch nicht dazu, dass von einer drohenden Vollstreckung ausgegangen werden kann.

Folgen der gerichtlichen AdV

Bei einem erfolgreichen gerichtlichen AdV-Antrag setzt das Finanzgericht (ebenso wie das Finanzamt im Falle eines erfolgreichen behördlichen AdV-Antrags) die Vollziehung des angegriffenen Bescheids aus. Dies bedeutet für den Steuerpflichtigen, dass er die Steuern vorübergehend nicht bezahlen muss. Ggf. fallen allerdings Aussetzungszinsen an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung zum AdV-Verfahren vor dem Finanzamt verwiesen.

Bereits mit Eingang eines gerichtlichen AdV-Antrags (nicht erst bei erfolgreichem Abschluss des gerichtlichen AdV-Verfahrens), welcher bereits eine Begründung enthält, wird das Finanzamt regelmäßig die Vollstreckung nicht weiter betreiben. Ziff. 3.2 zu § 361 AO des Anwendungserlasses zur AO (AEAO) und Ziff. 5 Abs. 4 S. 3-5 Vollstreckungsanweisung (VollstrA) enthalten entsprechende Regelungen. Zu beachten ist allerdings die Einschränkung nach Ziff. 5 Abs. 4 S. 5 VollstrA, wonach eine Unterbrechung nicht in Betracht kommt, wenn die Anträge aussichtslos erscheinen, wenn sie offensichtlich nur den Zweck verfolgen, das Vollstreckungsverfahren hinauszuschieben oder wenn Gefahr in Verzug besteht.  

Rechtsbehelfe bei Zurückweisung der AdV

Wird der gerichtliche AdV-Antrag zurückgewiesen, so ist Beschwerde an den BFH nur gegeben, wenn diese vom Finanzgericht ausdrücklich zugelassen ist, § 128 Abs. 3 FGO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb nicht statthaft. Wird die Beschwerde vom Finanzgericht nicht zugelassen, kommen als Rechtsbehelfe lediglich die Anhörungsrüge gem. § 133a FGO oder die Gegenvorstellung in Betracht.

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