Verfasser

Im Verlagsgesetz hat sich der Begriff „Verfasser“ als formelle Bezeichnung für eine Parteirolle innerhalb des Vertragsverhältnisses etabliert. Gemeint ist damit der Vertragspartner, der das Recht an einen Dritten (Verleger) überlässt, also der Schöpfer des Werkes (z.B. der Schriftsteller, der Übersetzter, der Komponist).

Verfasser kann gem. § 39 Abs. 1 VerlG allerdings auch sein, wer nicht Schöpfer eines Werkes ist, wenn es sich bei dem Werk um ein nicht urheberrechtlich geschütztes Werk handelt (sog. gemeinfreies Werk, z.B. Lyrik von Hölderlin, Schriften von Kant).

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