Expertenwissen aus der Fachanwaltskanzlei.

Verlaggeber

Ein Verlaggeber ist nicht Schöpfer des Werkes, ihm steht  jedoch ein vom Verfasser (Urheber des Werkes) eingeräumtes Nutzungsrecht zu. Gemäß § 48 VerlG sind die Vorschriften des Verlagsgesetzes auch auf den sog. „Verlaggeber“ entsprechend anzuwenden. Demnach nimmt der Verlaggeber im Rahmen eines Verlagsvertrags regelmäßig die Parteirolle des Verfassers ein.

Kurzfristigen Termin vereinbaren

Weitere Terminarten oder Zeiten anfragen.