Vortragsrecht, § 19 Abs. 1 UrhG

Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen, § 19 Abs. 1 UrhG. Persönlich in diesem Sinne bedeutet, dass irgendeine natürliche Person das Werk zum Ausdruck bringt.

Hierzu gehören Darbietungen, bei der die Anwesenden die Darbietung unmittelbar hören, wobei es unerheblich ist, ob sich der Darbietende technischer Hilfsmittel, wie Mikrofone bedient.

Beispiel: Der Showmaster liest aus den Memoiren eines Prominenten vor.

Erfolgt die Darbietung des Stoffes bühnenmäßig, unterfällt die Darbietung dem Aufführungsrecht. Mit dem Vortragsrecht (und dem Aufführungsrecht) ist nach § 19 Abs. 3 UrhG auch das Recht des Urhebers verbunden, die Darbietung außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, wahrnehmbar zu machen.

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