Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist gem. § 19a UrhG das Recht des Urhebers, ein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Diese Vorschrift hat vor allem im Zusammenhang mit dem Internet eine große Bedeutung.
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