Architektenvertrag

Der Architektenvertrag ist regelmäßig ein Werkvertrag, mit dem sich der Architekt zum Entwurf und zur Planung eines Bauwerks verpflichtet. Die Leistungen eines Architekten genießen regelmäßig ebenfalls urheberrechtlichen Schutz, sofern sich nicht nur gewöhnliche, durchschnittliche Bauleistungen sind.

Mit der Erbringung und Übergabe der Werkleistung, regelmäßig das fertige Gebäude, gehen keine Nutzungsrechte auf den Bauherrn/Eigentümer über. Diesem ist es nicht gestattet, die Pläne des Architekten gegen dessen Willen zu verwenden, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Ohne eine konkrete Vereinbarung wird ihm auch nicht das Recht zum Umbau, Anbau, Abbau oder sonstigen Veränderungen übertragen (Schulze in Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2013, Rn. 267). Im Übrigen darf er das Werk freilich bestimmungsgemäß nutzen und grundsätzlich ohne Einwilligung des Architekten weiterveräußern und vermieten (vgl. 17 Abs. 3 Nr. 1 UrhG). Zudem ergibt sich aus der Besonderheit, dass Bauwerke regelmäßig öffentlich wahrnehmbar sind, die Besonderheit, dass sie gefilmt, fotografiert und anderes künstlerisch abgebildet werden dürften, § 59 UrhG.

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