Sendevertrag

Inhalt des Sendevertrags ist die Übertragung der sogenannten kleinen Nutzungsrechte von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) bzw. von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) auf die Rundfunkanstalten.

Nur nach Abschluss eines solchen Vertrages und der Zahlung einer entsprechenden Gebühr sind die Rundfunkanstalten berechtigt, die Werke anderer zu ihren Zwecken zu verwenden. Die GEMA und die GVL sind staatlich anerkannte Gesellschaften, deren Zweck der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte ist. Sie schließen mit den Urhebern Berechtigungsverträge mit denen diese ihre Rechte und Ansprüche gemäß § 31 UrhG auf sie übertragen. Im Gegenzug vertreten diese Gesellschaften die urheberrechtlichen Interessen ihrer Vertragspartner und sorgen dafür, dass diese bei Nutzung ihrer Werke durch Dritte angemessen vergütet werden. 

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