Filmvertrag

In den §§ 88 ff. UrhG finden sich die speziellen Normen zu den Filmwerken. Ein Urheber, beispielsweise eines  Werkes der Literatur, kann einem anderen die Verfilmung seines Werkes gemäß § 88 Abs. 1 UrhG gestatten. Damit räumt er im Zweifel auch das Recht zur Veränderung, Umgestaltung und weiteren Verwendung des Werkes zur Herstellung eines Filmwerkes ein.

Denn bei der Produktion eines Filmes entsteht ein eigenes Urheberrecht des bzw. der Produzenten an dem Filmwerk selbst. Dem Urheber  ist es nicht gestattet sein Werk in den folgenden 10 Jahren anderweitig filmisch zu verwerten, vgl. § 88 Abs. 2 UrhG.

Da bei der Herstellung eines Filmes zumeist viele Menschen mitwirken, deren Leistung urheberrechtlichen Schutz verdient, sieht § 89 Abs. 1 UrhG vor, dass im Zweifel das ausschließliche Recht der Verbreitung, Umgestaltung und Verwertung dem Filmhersteller eingeräumt worden ist. Den Urhebern eines Filmwerkes ist die Übertragung des ausschließlichen Verwertungsrechts an den Filmhersteller sogar dann noch möglich, wenn er dieses bereits einem anderen übertragen hat, § 89 Abs. 2 UrhG, anderenfalls wäre ein solches von mehreren Urhebern erschaffenes Filmwerk für niemanden tatsächlich verwertbar. Das ausschließliche Recht des Filmherstellers zu Nutzung des Filmwerkes ist übertragbar (§ 94 Abs. 2 UrhG) und erlischt regelmäßig erst 50 Jahre nach erstmaliger Verbreitung (§ 94 Abs. 3 UrhG).

Für die Vervielfältigung und Verbreitung bereits erschaffener Filmwerke über das Kino, den Filmverleih, TV-Ausstrahlung usw. werden so genannte Filmverwertungsverträge, häufig in der Form von Lizenzverträgen, geschlossen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860