Zwingendes Urhebervertragsrecht (Checkliste)

Beim Abschluss eines urheberrechtlichen Lizenzvertrages sind bestimmte gesetzliche Vorgaben zwingend einzuhalten. Diese dienen insbesondere der Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers für die Nutzung des Werkes. Das zwingende Urhebervertragsrecht steht nicht zur Disposition der Vertragspartner.

Die folgenden zwingenden gesetzlichen Vorgaben sind beim Vertragsschluss zur Übertragung von Nutzungsrechte zu beachten:

  1. Der Urheber hat ein Recht auf eine angemessene Vergütung (vgl. § 32 Abs. 3 UrhG)
  2. Nachforderungsrecht (vgl. § 32 a Abs. 3 UrhG)
  3. Verträge über unbekannte Nutzungsarten oder künftige Werke sind schriftlich zu schließen (vgl. §§ 31a Abs. 1, 40 Abs. 1 UrhG).
  4. Auf das Kündigungsrecht bei Verträgen über künftige Werke kann im Voraus nicht verzichtet werden (vgl. § 40 Abs. 2 UrhG)
  5. Auf Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung kann im Voraus nicht verzichtet werden (vgl. § 42 Abs. 2 UrhG)
  6. Auf Rückrufrecht wegen Veränderungen in der Person des Berechtigten kann im Voraus nicht verzichtet werden (vgl. § 34 Abs. 5 UrhG)
  7. Auf die solidarische Haftung des Erwerbers kann im Voraus nicht verzichtet werden (vgl. § 34 Abs. 5 UrhG)

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